Gutschrift für die Umkleidezeit: Ein weiterer wichtiger Schritt für die Mitglieder des SBK ZH/GL/SH

von Dominik Schmid

Seit einiger Zeit ist der SBK ZH/GL/SH in sozialpartnerschaftlichen Gesprächen mit diversen Organisationen und Institutionen betreffend Zeitgutschrift für die Umkleidezeit.

In den letzten Tagen wurde in dieser Sache ein wichtiger Schritt für unsere Mitglieder gemacht:
Der SBK ZH/GL/SH hat mit dem Verband Zürcher Krankenhäuser VZK darüber gesprochen, dass es sinnvoll ist, mit den Spitälern des Kantons Zürich Gespräche zum Thema Gutschrift für die Umkleidezeit zu führen. Der SBK strebt möglichst rasche und einvernehmliche Lösungen mit allen Mitgliedern des VZK an.
Die Ausgangslage für den SBK ZH/GL/SH ist hierbei, dass die Zeit für das Umkleiden Arbeitszeit ist.

Weshalb läuft aktuell diese Debatte?
Der Ursprung der derzeit geführten Diskussion darüber, ob die Zeit für das Umziehen vergütet werden soll, ist entstanden, weil im Universitätsspital Zürich eine automatisierte Garderobe eingeführt wird. Mit der Einführung der automatisierten Garderobe wird aus verschiedenen Gründen davon ausgegangen, dass das Personal mehr Zeit für das Umziehen aufwenden muss, als bis anhin. Zudem werden die Wege von der Garderobe bis zum Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht werden muss, teilweise sehr viel länger sein, was einen zusätzlichen Zeitaufwand für das Personal bedeutet.

Aufgrund der Situation rund um die Einführung der automatisierten Garderobe und der daraus entstehenden Problematiken, sind der SBK ZH/GL/SH sowie andere Personalverbände seit Juli 2018 mit dem Universitätsspital Zürich in sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen, um eine geeignete Lösung für diese Situation zu finden.

Die Verhandlungen mit dem Universitätsspital Zürich laufen immer noch. Die automatisierte Garderobe wurde noch nicht in Betrieb genommen, womit der zeitliche Mehraufwand für das Personal auch noch nicht eruiert werden konnte.

Da die sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen mit dem Universitätsspital Zürich (USZ) noch nicht abgeschlossen sind, geschweige denn als gescheitert bezeichnet werden können, ist eine Klage gegen das USZ zum aktuellen Zeitpunkt, seitens SBK ZH/GL/SH kein Thema.
Eine Klage ist aus unserer Sicht das letzte Mittel, zu dem wir erst greifen, wenn jegliche sozial- partnerschaftlichen Verhandlungen gescheitert sind und eine gütliche Lösung nicht erzielt werden kann.
 

Worum geht es bei der aktuellen Debatte?
Die aktuelle Debatte bezieht sich auf Spitäler und Institutionen, für welche die Schutzbestimmunen des Arbeitsgesetzes (ArG) vollumfänglich verbindlich sind.
Wir haben aber in unserem Sektionsgebiet öffentlich-rechtliche Spitäler und Institutionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, auf die das ArG nicht direkt anwendbar ist. Die Vorschriften des ArG werden bei diesen auf die Bestimmungen der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber umgelegt, die insgesamt gleichwertig oder besser sein müssen. Als Beispiel geben wir hierzu die Stadtzürcher Spitäler Triemli und Waid, die Teil der Stadtverwaltung sind.

Die Bestimmungen des ArG werden konkret angewendet auf Aktiengesellschaften wie z.B. Kantonsspital Glarus AG. Auch gilt das ArG bei den selbstständig öffentlich-rechtlichen Anstalten wie z.B. dem Universitätsspital Zürich oder den Spitälern Schaffhausen.

Bei den Institutionen der Langzeitpflege ist der oben beschriebene Grundsatz derselbe. Zu beachten ist, dass es auch in diesem Bereich Institutionen die gibt, die in Stadt- oder Gemeindeverwaltungen eingebunden sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Problematisch in der jetzigen Diskussion ist, dass die Umkleidezeit als solches im heutigen ArG nicht wörtlich definiert ist. Im ArG wird hierzu ausgeführt:

Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit“.


Wie ist die Haltung des SBK ZH/GL/SH zur bezahlten Umkleidezeit?
Umkleidezeit ist Arbeitszeit. Ohne Wenn und Aber. Es bestehen betreffend der Berufskleidung Bestimmungen bezüglich Hygiene und „Corporate Identity“. Niemand kommt auf die Idee, wenn jemand z.B. Blutspritzer auf der Kleidung hat, die deswegen nötige Umkleidezeit während des Arbeitstags als Freizeit definieren.

Im Gesundheitswesen wird seitens Arbeitgebern zudem angeordnet, dass sich die Angestellten nur in den Garderoben des Betriebs und nicht schon Zuhause umziehen dürfen. Dies gilt als notwendige und angeordnete Vorbereitungshandlung, ohne die der Arbeitseinsatz gar nicht erst begonnen werden darf. Angestellte können also nicht entscheiden, ob Sie die Arbeitsbekleidung bereits Zuhause anziehen oder erst im Betrieb. Somit halten sie sich während des angeordneten Umziehens im Betrieb zur Verfügung der Arbeitgeberin.
 

Was unternimmt der SBK ZH/GL/SH aktuell, um gute Lösungen für diese Problematik zu finden?

Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK):

  • Am 5. Februar 2019 fand erneut ein konstruktiver Austausch mit dem Präsidenten des VZK Herrn Dr. Christian Schär und dem Geschäftsleiter Herrn Daniel Kalberer in dieser Sache statt. Die Vertreter des VZK und die Vertreter des SBK ZH/GL/SH waren sich schnell einig darüber, dass auf dem sozialpartnerschaftlichen Verhandlungsweg gute und individuelle Lösungen mit den 31 Spitälern und Kliniken des VZK gefunden werden können, zu denen unter anderem auch die Spitäler Schaffhausen gehören. Bei den Spitälern und Kliniken des VZK sind ca. 34`000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Diese Entwicklung erachtet der SBK ZH/GL/SH als äusserst positiv, weshalb er die Verhandlungen mit einzelnen Mitgliedern des VZK auch bereits aufgenommen hat.

Stadt Zürich:

  • Am 25 Januar 2019 reichte der SBK ZH/GL/ZH bei der Stadt Zürich den Antrag ein, dass zu prüfen sei, in welchen Departementen die Zeit für das Umkleiden vergütet wird und falls ja, wie diese vergütet wird. Dies gab den Anstoss dafür, dass die Stadt Zürich derzeit eine Auslegeordnung macht, wie aus einem entsprechenden Artikel des Tagesanzeigers vom 2. Februar 2019 zu entnehmen war. Den Antrag an die Stadt Zürich stellten wir für unsere Mitglieder in den Stadtspitälern Waid und Triemli und den Alters- und Pflegezentren der Stadt Zürich. Zu beachten ist, dass die Dienstdepartemente der Stadt Zürich nicht vollumfänglich unter dem ArG stehen und deshalb die Regelung für die Umkleidezeit nicht anwendbar ist.

Kanton Zürich:

  • Am 22.Oktober 2018 wurde im Kantonsrat Zürich eine Anfrage bezüglich dieser Thematik eingereicht (KR-Nr. 317/2018). An der Anfrage waren drei Personen beteiligt. Eine davon war die Kantonsrätin Barbara Günthard von der EVP. Barbara Günthard ist Pflegefachfrau und SBK Mitglied in unserer Sektion seit 2005. An der Anfrage waren zudem Kathy Steiner von den Grünen und Michel Dünki Bättig seitens SP beteiligt.
     

Fazit:

Der SBK ZH/GL/SH setzt sich aktiv für die Anliegen seiner Mitglieder auf verschiedenen Ebenen ein, um geeignete Lösungen vorantreiben zu können.
Die Facetten der aktuellen Debatte sind definitiv breiter gefächert und komplexerer Natur, als es teilweise in der medialen Diskussion rund um dieses Thema den Anschein macht.

Der SBK ZH/GL/SH setzt klar auf sozialpartnerschaftliche Verhandlungen und sieht den Gang zum Gericht als letztes Mittel an. Ziel ist es, im Auftrag unserer Mitglieder faire und tragbare Lösungen zu erwirken, die künftig bei der Frage zur Umkleidezeit individuell zur Anwendung kommen werden.

 

 

Zurück