Teilrevision Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG), Synoptische Übersicht

von Dominik Schmid

Allgemeine Bemerkungen Vereinigte Personalverbände Kanton Zürich (VPV):

- Das revidierte Gesetz enthält einige ungenaue Begriffe, welche einen grossen Interpretationsspielraum zulassen. Teilweise sogar in Abweichung zu den Formulierungen im KVG und in der KVV stehen, was zu grosser Rechtsunsicherheit führen wird.
- Es soll nicht nur die Qualität und Wirtschaftlichkeit von heute im Fokus stehen, sondern auch die Qualität von morgen, welche nur mit einer guten und umfassenden ärztlichen Weiter- und Fortbildung sichergestellt werden kann. Gerade die Verlagerung von Leistungen vom stationären in den ambulanten Bereich kann zur Folge haben, dass Ärztinnen und Ärzten gewisse Routinen abhanden kommen, und einige Krankheitsbilder/Eingriffe im Verlauf ihrer Ausbildung gar nicht mehr zu Gesicht bekommen, was direkte Auswirkungen auf die medizinische Qualität haben wird.
- Die jährliche Kündigungsmöglichkeit läuft der Planung der ärztlichen Stellenplanung zuwider, da die befristeten Anstellungen, insbesondere Weiterbildungsstellen, viel weiter im Voraus geplant und vereinbart werden. Viel sinnvoller wäre es die Kündigungsmöglichkeiten auf die Spitalplanungsintervalle auszurichten. Dies würden den Spitälern und dem Personal die nötige Planungssicherheit geben.

Fazit VPV:
Wir sind der Auffassung, dass diese Teilrevision grundsätzlich in die richtige Richtung zielt, denn die Schaffung von Überkapazitäten sollte unattraktiv sein. Allerdings gibt es einige Punkte, die nicht in der Planungshoheit des Kantons liegen, und damit sogar bundesrechtswidrig sind. Mit gezielten Mengenvorgaben, degressiven Tarifen und weiteren Massnahmen bei Über- und Unterschreitung würde der Mengenausweitung gar Vorschub geleistet bzw. ein Abbau der medizinischen Qualität in Kauf genommen. Die jährliche Kündigungsmöglichkeit gibt zudem weder den Spitälern noch dem Personal die nötige Planungssicherheit. Die Justierung des vorliegenden Entwurfs für die SPFG ist für uns deshalb eine Voraussetzung zur Erreichung der Ziele. Unsere Stellungnahme im Einzelnen zu den revidierten Bestimmungen finden Sie in der letzten Spalte. (Siehe Anhang)

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