Vernehmlassung: Stellungnahme zum Entwurf des Personalreglementes der IPW

von Dominik Schmid

Sehr geehrter Herr Dr. Conrad

Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des Personalreglementes der IPW.

  1. Vorbemerkung:

Aus Sicht der VPV ist - mit Ausnahme weniger Regelungen - primär die Ärzteschaft von diesem Reglement betroffen. Daher sollte ein besonderes Augenmerk auf den Auswirkungen auf die Ärzteschaft liegen. Der VSAO wird eine eigene Vernehmlassung erstellen, welche die VPV vorbehaltslos unterstützen und sich diesen Ausführungen anschliessen.

  1. Nachfolgende folgende Bemerkungen zu den einzelnen Regelungen:

Zu § 6 Dauer

Es werden hier die Regelungen übernommen welche auch USZ und KSW analog in ihren Personalreglementen kennen.

Aus Sicht der VPV sind die Bestimmungen in Abs. 3 rechtswidrig. Das Personalgesetzt erlaubt in § 13 eine befristete Anstellung von maximal einem Jahr.

Gemäss IPW-Gesetz § 16 kann von den zwingenden Vorgaben des Personalrechtes nur abgewichen werden, wenn betriebliche Gründe dies erfordern.

Die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung lässt zum Beispiel eine Ausnahme für 6 Jahre zu, wenn eine Person noch nicht über das nötige Diplom verfügt (§ 3 Abs. 5 MBVO). Da eine Lehrperson von Gesetzes wegen über ein definiertes Diplom verfügen muss, kann eine befristete Anstellung für eine Person (noch) ohne Diplom als betrieblicher Grund für eine Befristung gelten.

Bereits das KSW und das USZ haben sich erlaubt, ohne jede Nachvollziehbarkeit von «betrieblichen Gründen» eine Befristung für 7 Jahre, verlängerbar auf 10 Jahre zu statuieren.

Dabei haben sie sogar noch die Assistenzärzte davon ausgenommen. Es ist kein betrieblicher Grund ersichtlich, warum Assistenzärzte und namentlich Oberärzte derart lange befristet angestellt werden können. Massgebend sind gemäss IPW Gesetz betrieblicher Gründe. Auch im medizinischen Bereich kann man eine maximale Dauer einer «Ausbildung» definieren und diese dauert sicher keine 7 oder 10 Jahre. Warum Oberärzte noch ausgebildet werden müssen, bleibe dahingestellt.

  • 6 Abs. 4

Es ist zudem unklar, es bleibt die Frage offen, ob das befristete Verhältnis vor Ablauf kündbar ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen oder nicht. Bei befristeten längeren Verträgen ist auf jeden Fall eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Das ist in Abs. 4 zu ergänzen.

Zu § 8 Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze:

Die Regelung muss dem neueren Art. 24c PG entsprechen: nur in Ausnahmefällen, wenn betrieblich notwendig. Der Wortlaut ist entsprechend zu ergänzen. Zudem ist die Formulierung von § 160a VVO zu übernehmen bzw. darauf zu verweisen.

Zu § 12 Zulagen

Das Personalreglement KSW sieht in § 12 vor, dass die Mindestansätze denjenigen vom Kanton entsprechen sollen. Das müsste aus unserer Sicht auch hier gelten und so ergänzt werden.

Freundliche Grüsse

VPV Kanton Zürich

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