VPV nimmt Stellung

von Dominik Schmid

Vernehmlassung Personalverordnung und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

A: Personalverordnung:

Zu § 42 Teuerungszulage:

Wenn bei Inkrafttreten der neuen Bestimmung eine Teuerung vorhanden ist, entgeht dem Personal die Teuerung für einen Monat (Januar). In den Übergangsbestimmungen ist daher festzulegen, dass diese rückwirkend gilt und nachgewährt wird.

Zu § 45 Anerkennung und Mitsprache der Personalverbände:

Absatz 1:
Neu wird im Rahmen der Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit des Verhandlungspartners verlangt.
Die Vereinigten Personalverbände VPV sind ein Zusammenschluss zahlreicher Personalverbände und entsprechend als einfache Gesellschaft konzipiert, was aus ihren Statuten hervorgeht. Einer einfachen Gesellschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Damit würden die VPV die Anerkennungsvoraussetzung gemäss neuer gesetzlicher Regelung nicht erfüllen.

Das Erfordernis der eigenen Rechtspersönlichkeit ist daher wie folgt zu formulieren:
sofern sie eigene Rechtspersönlichkeit haben oder aus einem Zusammenschluss von Verbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen und Statuten haben.

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