Vernehmlassung: VVO Personalgesetz (Änderung), Vaterschaftsurlaub

von Dominik Schmid

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Stocker, lieber Ernst

Für die uns zugestellten Vernehmlassungsunterlagen zum Vaterschaftsurlaub danken wir bestens. Wir haben diese bei unseren Verbänden in die Vernehmlassung gegeben und ein Ausschuss der VPV hat die Stellungnahme erarbeitet und vom Plenum verabschieden lassen.

Ausgangslage
Wir verzichten auf Detailangaben zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz und nehmen grundsätzlich Stellung.

Vaterschaftsurlaub
Die Übernahme des eidgenössischen Rechts aufgrund der Volksabstimmung zum Vaterschaftsurlaubs findet unsere uneingeschränkte Unterstützung. Wir freuen uns, dass während den zwei Ferienwochen der volle Lohnanteil bezahlt wird und nicht die tiefere Entschädigung gemäss Bundesrecht. Auch die rasche Umsetzung per 1. Januar 2021 ist erfreulich.

Unsicherheiten und Fragen, die einhergehen mit Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht per Ende des Monats enden, dürfen nicht unterschätzt werden. Von daher können wir nachvollziehen, dass sich Ihr Departement dazu entschlossen hat, bei einer Kündigung die Frist nicht um die nicht bezogenen Tage zu verlängern. Immerhin besteht auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses innerhalb der sechsmonatigen Frist ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung gemäss EOG.

Sorge bereitet uns die Aussage, dass für die urlaubsbedingten Ausfälle keine zusätzlichen Stellen geschaffen werden. Die Ausfälle sollen über Effizienzsteigerung und Aufgabenumverteilungen aufgefangen werden. Hier erwarten wir, dass das Ausmass des Urlaubsvolumens ausgewiesen wird, um die Effektivität der Aussage konkret beurteilen zu können.

Die finanziellen Mehrkosten und die Verrechnung mit den Leistungen der EOG an den Kanton erachten wir als vernachlässigbar.

Gleichstellung und Elternurlaub
Im Grundsatz setzen sich die VPV für Vereinbarkeit und die Gleichstellung von Mann und Frau ein. Die Mütter erhalten derzeit beim Kanton Zürich 16 Wochen Mutterschaftsurlaub (d.h. 2 Wochen mehr als das gesetzliche Minimum von 14 Wochen), die Väter hingegen nur 2 Wochen entsprechend dem gesetzlichen Minimum. Solange es noch keinen Elternurlaub gibt, wären auch bei den Vätern aus Gleichbehandlungsgründen wenigstens 4 Wochen die adäquate Grösse, d.h. zwei Wochen über das gesetzliche Minimum analog der Mutterschaftsregelung. Diese Regelung wurde auch bei den städtischen Angestellten eingeführt und besteht bei vielen anderen Firmen auch.

Im Übrigen besteht auch beim Anspruch auf unbezahlten Elternurlaub eine gesetzliche Ungleichbehandlung. Der Vater hat einen rechtlichen Anspruch darauf, bei der Mutter ist es hingegen lediglich als Kannvorschrift formuliert. Für beide Elternteile sollte im Sinne der Vereinbarkeit und Gleichbehandlung eine Anspruchsformulierung gewählt werden, im Idealfall auch für dieselbe Dauer. Bei der am häufigsten gewählten Dauer des Mutterschaftsurlaubes von einem halben Jahr, wären das demnach 52/2 - 16 = 10 Wochen, mithin ca. zwei Monate.


VPV Kanton Zürich

Zurück